Arbeitnehmererfindungen

Arbeitnehmererfindungen


Was ist das Arbeitnehmererfindungsrecht?

Das Arbeitnehmererfindungsgesetz regelt eine gesonderte Vergütung für Arbeitnehmer*innen, die eine Erfindung gemacht haben.

Voraussetzungen für die Vergütung sind unter anderem:

ein Anstellungsverhältnis (oder ein anstellungsähnliches Verhältnis – bspw. bei Zeitarbeit),

ein erteiltes Schutzrecht wie ein Patent oder ein Gebrauchsmuster oder eine schutzrechtsähnliche Position (Betriebsgeheimnis) und

Inanspruchnahme des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin.

(1) Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat.

(2) Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend.

§ 9 ArbEG

Die Höhe der Vergütung misst sich am Erfolg der Erfindung. Besonders wertvolle Schutzrechte haben hohe Vergütungen zur Folge. Erfindungen, die nicht verwendet werden, sind geringer zu vergüten.

Jede Erfindung ist ein Einzelfall! Aus diesem Grund ist eine Regelung über Vergütungen oder Arbeitnehmererfindungen allgemein im Arbeitsvertrag nicht zulässig.

Die Vorschriften dieses Gesetzes können zuungunsten des Arbeitnehmers nicht abgedungen werden. […]

§ 22 ArbEG

    Funktionen des ArbEG

    Das Arbeitnehmererfindungsgesetz mit seinen Regelungen hat zwei Funktionen.

    Schutz der Arbeitnehmer*innen, die sich mit ihrer Innovation in das Unternehmen ihrer Arbeitgeber*in einbringen.

    Schutz der Arbeitgeber*in, die sicherstellen muss, dass sie die vorhandene Innovation ihrer Angestellten erkennen und verwerten kann.

    In der Kombination kann eine korrekte Anwendung des Gesetzes für sowohl die Erfinder*innen als auch für das Unternehmen einen Mehrwert bieten.

    Die erfinderische Leistung der Arbeitnehmenden wird durch in Form der Vergütung gesondert gewürdigt. Dabei kann bei den Arbeitnehmenden ein Gefühl der Wertschätzung und der Teilhabe am Unternehmen erzeugt werden, wodurch auch die Loyalität zum Unternehmen wächst.

    Darüber hinaus entsteht ein Anreiz zu mehr Erfindungen und zur Innovation, die für das Unternehmen wichtige Marktvorteile und Weiterentwicklung bedeuten können. Einerseits lassen sich dadurch neue Produktfelder erschließen, andererseits kann der Technologievorsprung zum Wettbewerb ausgebaut werden.


Fallstricke

Das deutsche Arbeitnehmererfindungsgesetz gehört im weltweiten Vergleich zu den komplexesten seiner Art. Daraus ergeben sich einige Punkte, die, wenn sie nicht beachtet werden, zu großem Schaden führen können.

Aus dem ArbEG haben die Arbeitnehmer*innen nicht nur einen Anspruch auf Vergütung. Da ihnen auch die Übernahme des Schutzrechts bei Aufgabe angeboten werden muss, sind sie quasi in jedem Lebensabschnitt eines Patents in die IP-Strategie einzubeziehen. Das führt zu einem enormen und fehleranfälligen Verwaltungsaufwand.

Ferner ist die Vergütung für Erfinder*innen individuell zu berechnen. Pauschale Abgütungsvereinbarungen können nichtig sein, wenn sie die Arbeitnehmer*innen zu sehr benachteiligen – Stichwort Unbilligkeit. Es gibt zwar viele Vergütungsrechner auf allen möglichen Plattformen im Internet, die scheinbar Abhilfe versprechen. Die dort einzugebenden Parameter sind dennoch individuell zu bestimmen, was die Berechnung nicht einfach gestaltet.

Individuelle Beratung

Arbeitnehmererfindungssachen sind häufig ein emotionales Thema, da die Erfinder*innen (zu Recht) stolz auf Ihre kreative Leistung sind. Für die Bearbeitung dieses Themas ist daher nicht nur technisches Verständnis zur Bewertung der Erfindung und eine juristische Grundkenntnis zur Einschätzung des rechtlichen Anspruchs hilfreich.

Manchmal ist es auch dienlich, wenn die schwierigen Fälle mit Empathie und Menschenkenntnis angegangen werden. In anderen Fällen hilft ein unbeteiligter Dritter mit Fachkenntnis.

Haben Sie mit Arbeitnehmererfindungen zu tun? Sind Sie Erfinder oder Erfinderin? Oder sind sie für das Thema in Ihrem Betrieb verantwortlich? Melden Sie sich gerne bei mir!