Erfindungsvergütung im Ruhestand

Der demografische Wandel hat auch Auswirkungen auf das Arbeitnehmererfindungsrecht. Mehr und mehr Erfinderinnen und Erfinder wechseln vom Angestelltenverhältnis in den Ruhestand. Der Trend wird sich in den kommenden Monaten und Jahren noch fortsetzen. Doch muss ein Arbeitgeber noch Erfindungsvergütung zahlen, wenn sich die Arbeitnehmer in den Ruhestand begeben?

Anreizfunktion

Ein wesentlicher Aspekt der Erfindungsvergütung ist die Anreizfunktion. Erfinderinnen und Erfinder sollen durch die Teilhabe am Erfolg ihrer Erfindung für das Unternehmen zu weiteren Erfindungen ermutigt werden.

Wenn die Erfinderinnen und Erfinder aus dem Unternehmen ausscheiden, ist jedoch nicht zu erwarten, dass weitere Erfindungen folgen.

In diesem Moment ist die Anreizfunktion invers zu betrachten. Den Erfinderinnen und Erfindern wird eine (hohe) Vergütung in Aussicht gestellt, wenn sie eine besonders wertvolle Erfindung machen. Diese Vergütung muss auch dann gezahlt werden, wenn sich die Erfinderinnen und Erfinder in den Ruhestand begeben.

Mit anderen Worten: Mit einer wertvollen Erfindung kann man sich die Rente aufbessern. Mir sind einige Fälle bekannt, in denen die Erfindungsvergütung einen beachtlichen Teil des monatlichen Einkommens in der Rente ausgemacht hat.

Das ist explizit im Gesetz geregelt:

„Die Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz werden durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht berührt.“

§ 26 ArbEG

Auskunftsanspruch

Im Übrigen betrifft das auch die Fälle, in denen junge Mitarbeiterinnen das Unternehmen verlassen. Insbesondere dann, wenn die Mitarbeiter zur Konkurrenz wechseln und die Vergütungen nicht korrekt fortgezahlt werden, können Auskunftsansprüche gegen den ehemaligen Arbeitgeber entstehen.

Dazu hatte ich in der Vergangenheit bereits Beiträge verfasst. Diese finden sie beispielsweise hier.

Wie kann sich ein Unternehmen davor schützen? Was kann das Unternehmen tun, um die Fortzahlung nach dem Ausscheiden zu vermeiden?

Nun, nicht reagieren ist offensichtlich keine Option. Stattdessen kann der ehemalige Arbeitgeber den ausscheidenden Erfinderinnen und Erfindern eine Pauschalvergütung anbieten. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten!

Die angebotene Vergütung sollte fair sein. In der Regel sind auch ausscheidende Mitarbeiter gut vernetzt. Die Information, ob eine Erfindung verwendet wird und wie erfolgreich sie ist, können auch ehemalige Mitarbeiter herausfinden. Ist die Pauschalvergütung unbillig, das heißt, deutlich unter dem, was den Erfinderinnen eigentlich zusteht, kann die Vereinbarung nach § 23 ArbEG angefochten werden. Dann kann auch der Auskunftsanspruch wieder geltend gemacht werden.

Gefühlte Fairness

Es kommt eigentlich nicht einmal darauf an, ob die gezahlte Vergütung tatsächlich fair ist. Viel mehr geht es darum, dass sich die Erfinder und Erfinderinnen fair bezahlt fühlen. Denn der Auskunftsanspruch besteht grundsätzlich. Die Frage ist: Wird er auch geltend gemacht? Ist die Erfindungsvergütung für die Erfinderinnen und Erfinder gefühlt hoch genug, ist das Risiko einer Klage gering. Umgekehrt steigt das Klagerisiko, je mehr sich Erfinderinnen und Erfinder ungerecht behandelt fühlen.

Deshalb meine Empfehlung an die Arbeitgeber: Erfindungsvergütung sollte im Zweifel eher zu viel als zu wenig gezahlt werden.

Das hat auch einen positiven Nebeneffekt. Wenn die eigenen Mitarbeiter sehen, dass ausscheidende Erfinder sich mit einer guten Erfindung den Ruhestand aufbessern, kann es sie selbst zu mehr Innovation anspornen. Die Anreizfunktion kann so rum nämlich auch funktionieren.

Haben Sie Fragen zur Erfindungsvergütung? Benötigen Sie konkrete Unterstützung? Kontaktieren Sie mich unverbindlich.