Die drei Säulen des Arbeitnehmererfindungsrechts

Das Arbeitnehmererfindungsrecht hat drei Säulen: die rechtliche Säule, die technische Säule und die empathische Säule.

Die rechtliche Säule

Das Arbeitnehmererfindungsgesetz hat geltenden Charakter. § 22 ArbEG regelt darüber hinaus, dass die Vorschriften dieses Gesetzes zuungunsten des Arbeitnehmers nicht abgedungen werden können. Regelungen in Tarif- oder Arbeitsverträgen sind daher unwirksam.

Nach der Meldung der Erfindung können Vereinbarungen über die Erfindung und ihre Vergütung getroffen werden. Eine sehr beliebte, gleichwohl riskante Möglichkeit ist, die Erfindungsvergütung pauschal zu regeln. Hierbei kann § 23 ArbEG greifen, wenn die Pauschale unbillig ist.

Die Ermittlung einer „angemessenen Vergütung“ (§ 9 (1) ArbEG) ist nicht leicht. Es gibt über Jahrzehnte gesammelte Erfahrungswerte, die in Urteilen, Einigungsvorschlägen der Schiedsstelle des DPMA und der einschlägigen Literatur festgehalten wurden. Die Richtlinien von 1959 waren teilweise damals schon veraltet.

Als Patentanwalt kenne ich mich mit dem Gesetz und der Rechtsprechung aus und kann diese auf einen aktuellen Fall übertragen und anwenden.

Die technische Säule

Die Höhe der Vergütung soll angemessen sein. Eine angemessene Vergütung berücksichtigt die „wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung“ (§ 9 (2) ArbEG). Die wirtschaftliche Verwertbarkeit wiederum hängt maßgeblich davon ab, welche Bedeutung die patentierte Erfindung für das am Markt gehandelte Produkt oder das im Unternehmen eingesetzte Verfahren hat. Dabei gilt es, den Schutzbereich eines Patents mit dem technischen Produkt oder den technischen Vorgängen zu vergleichen und einen Anteil abzuschätzen.

Als Patentanwalt habe ich ein technisches/naturwissenschaftliches Studium hinter mir. Gerade in der Physik habe ich gelernt, Probleme in kleinere Teilbereiche zu zerlegen. Diese Fähigkeit ist für die Ermittlung der sogenannten Bezugsgröße sehr wertvoll.

Die empathische Säule

Man könnte schnell meinen, bei einem Streit um Arbeitnehmererfindungen geht es nur um Geld und um relativ kleine Beträge. Beides stimmt nicht. Erfolgreiche Erfindungen können Vergütungsansprüche in fünf- oder sechsstelliger Höhe auslösen.

Meiner Erfahrung nach ist die Wertschätzung für die erfinderische Leistung der Erfinderinnen jedoch genauso wichtig. Dieser Faktor wird vor allem arbeitgeberseitig häufig unterschätzt. Wenn die Erfinderinnen das Gefühl haben, dass ihre Leistung angemessen gewürdigt wurde, haben sie keinen Grund, einen Streit darüber zu beginnen. Wenn die Vergütungshöhe dann auch noch korrekt ermittelt wurde, ist ein reibungsloses Management der Arbeitnehmererfindungsvergütung fast garantiert.

Als unabhängiger Patentanwalt vertrete ich sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. Ich kenne beide Seiten und ihre Bedürfnisse. Wenn Arbeitgeberinnen verhindern wollen, dass Erfinderinnen die vorgeschlagenen Vergütungsvereinbarungen ablehnen, sollten sie verstehen, was die Erfinderinnen bewegt. Umgekehrt sollten Erfinderinnen ein Verständnis für ihre Arbeitgeberinnen und die realistisch erwartbaren Vergütungen haben, bevor sie sich in einen Streit stürzen, der am Ende keiner Seite etwas nützt.

Fazit

Das Arbeitnehmererfinderrecht ist mit seinen drei Säulen ein hochkomplexes Feld. Die Handhabung setzt juristische, technische und empathische Kompetenz voraus. Patentanwälte können zwei dieser drei Kompetenzen aufgrund ihrer Ausbildung anbieten. Die Empathie ist eine Frage der Person.