Qualifizierte und einfache technische Verbesserungsvorschläge

Das Arbeitnehmererfindungsrecht unterscheidet zwischen Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind (§ 2 ArbEG) und Verbesserungsvorschlägen, die sonstige technische Neuerungen betreffen, die nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind (§ 3 ArbEG). Verbesserungsvorschläge sind im ArbEG eigens in § 20 ArbEG geregelt. Der Paragraf hat zwei Absätze, die sich…

Zusammenhang zwischen Vergütungspflicht und Monopolstellung

Die Höhe einer angemessenen Vergütung bemisst sich am Umfang eines Monopolrechts, das aus der Erfindungsmeldung hervorgegangen ist. Erfindungen sind in der Regel Arbeitsergebnisse, die aufgrund einer Nebenpflicht aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis zwischen den Arbeitnehmenden und dem Arbeitgeber auf letzteren…