Zusammenhang zwischen Vergütungspflicht und Monopolstellung

Die Höhe einer angemessenen Vergütung bemisst sich am Umfang eines Monopolrechts, das aus der Erfindungsmeldung hervorgegangen ist.

Erfindungen sind in der Regel Arbeitsergebnisse, die aufgrund einer Nebenpflicht aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis zwischen den Arbeitnehmenden und dem Arbeitgeber auf letzteren übergeht. Das Recht, ein Patent auf die Erfindung anzumelden, ist davon jedoch nicht betroffen. Dieses steht den Erfindenden nach § 6 PatG zu.

Der Gesetzgeber hat für den Übergang dieses Rechts mit §§ 6 und 7 ArbEG die Inanspruchnahme geschaffen. Nimmt ein Arbeitgeber eine Erfindung in Anspruch, so geht das Recht, die Erfindung zum Patent anzumelden, auf ihn über. Das geschieht übrigens automatisch, wenn der Arbeitgeber die Erfindung nicht explizit freigibt. Dieser Vorgang wird Inanspruchnahmefiktion genannt.

Die Erfindungsvergütung stellt daher einen Ausgleich dafür dar, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Rechte, die Erfindung zum Patent anzumelden, an den Arbeitgeber abgeben. Demzufolge ist die Höhe der Vergütung an den Schutzumfang gebunden, den ein Schutzrecht entfaltet, das auf der Erfindung basiert.

Vor der Schiedsstelle wurde ein spezieller Fall diskutiert, in dem die Frage nach dem Schutzumfang eine wichtige Rolle gespielt hat (Arb.Erf. 32/19).

Ein Erfinder hatte eine Erfindung für ein Verfahren mit mehreren Schritten gemeldet, die in Anspruch genommen wurde. Das Patent wurde so erteilt, dass die Reihenfolge der Verfahrensschritte nicht mit dem übereinstimmte, was der Erfinder ursprünglich gemeldet hatte. Die Erfindung wurde letztlich aber so verwendet, wie sie gemeldet wurde.

Damit unterschied sich die Verwendung des geschützten Verfahrens so sehr von dem, wie es geschützt war, dass die Schiedsstelle keine vergütungspflichtige Verwendung der Erfindung sah. Die Verwendung der Erfindung war nicht vom Schutzumfang des Patents abgedeckt. Für eine Erfindungsvergütung kommt es also nicht nur darauf an, ob die Erfindung verwendet wird, sondern auch, ob die Verwendung gemäß dem mit dem Schutzrecht geschützten Gegenstand erfolgt.

Nun hatte sich der Erfinder im Verfahren anscheinend dazu geäußert, dass der Arbeitgeber ein Patent angemeldet hat, dass die gemeldete Erfindung nicht berücksichtigt. Auszüge aus der Kommunikation des Erfinders mit dem Patentanwalt, der die Anmeldeunterlagen ausgearbeitet hat, konnten zeigen, dass der Erfinder in die Ausarbeitung der Unterlagen involviert gewesen war. Damit hatte der Erfinder, nach Auffassung der Schiedsstelle, der Nicht-Anmeldung seiner Erfindung zumindest konkludent – das heißt, ohne es ausdrücklich zu sagen – zugestimmt.

Wegen dieser Zustimmung hat der Arbeitgeber letztlich kein Schutzrecht und damit keine Monopolstellung für die Erfindung erhalten, die der Erfinder gemacht hatte. Und ohne Monopolstellung war er auch nicht vergütungspflichtig.

Der Vollständigkeit halber möchte ich an dieser Stelle erwähnen, dass die Vergütung, die dem Erfinder im Einigungsvorschlag der Schiedsstelle zugesprochen wurde, daher rührt, dass der Erfinder eine zweite Erfindung gemacht hat, die mit dem geschützten Gegenstand übereinstimmt. Der Arbeitgeber hat diese Erfindung zwar nicht verwendet, muss sie aber zumindest für die Vorratswirkung des ungenutzten Schutzrechts vergüten.