Arbeitnehmende, die eine Erfindung gemacht haben, steht eine Vergütung zu, wenn der Arbeitgeber diese Erfindung in Anspruch genommen hat. Aber wie wird die Höhe der Vergütung eigentlich bestimmt? Es müssen viele Faktoren berücksichtigt werden.
Die Vergütung kann durch eine Annahme abgeschätzt werden. Was hätten eine freie Erfinderin und das Unternehmen als Erfindungswert vereinbart? Wie hoch wären die Anteile, die der freien Erfinderin zugekommen wären? Und welchen Anteil hatte das Unternehmen als Arbeitgeber am Zustandekommen der Erfindung, genauer gesagt, welcher Anteil fällt den Arbeitnehmenden zu? Diese Bestimmungsmethode wird Lizenzanalogie genannt.
Die Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen bieten für diese Betrachtung eine kompakte Formel an: Vergütung V = Erfindungswert E * Arbeitnehmeranteil A.
Doch Vorsicht, die Richtlinien sind nicht in allen Punkten aktuell. Etwa die in Richtlinie 10 genannten Lizenzsätze sind völlig veraltet! Außerdem können die Richtlinien lediglich eine Idee zur Berechnung der Vergütungshöhe liefern. Denn für diese Abschätzungsmethode muss die Bezugsgröße bestimmt werden.
Die Bezugsgröße wird sich allerdings regelmäßig nicht berechnen, sondern nur abschätzen lassen. Mehrere Faktoren können diese Bezugsgröße beeinflussen. Nach dem Gesetz sind die Erfinderinnen und Erfinder am Erfolg der Erfindung zu beteiligen. Die entsprechenden Stichworte hierzu sind „angemessene Vergütung“ und „wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung“.
Betrifft die Erfindung ein Produkt, das auf dem Markt angeboten wird, wird der Umsatz, der mit diesen Produkten erzielt wird, bestimmbar sein. Das kann allerdings mehr oder weniger aufwendig ausfallen. Bei Verfahren oder Produktionsmaschinen, die lediglich indirekt an einem messbaren Umsatz beteiligt sind, wird ein monetärer Wert jedoch geschätzt werden müssen.
Jedoch nur in den seltensten Fällen ist es angemessen, den vollen Umsatz für die Abschätzung der Vergütung heranzuziehen. Die allermeisten Erfindungen betreffen sogenannte Verbesserungserfindungen. Das heißt, sie verbessern eine bestehende Technologie, bauen auf bereits bekannten Produkten auf und steigern deren Effizienz.
Der Arbeitgeber schuldet den Erfinderinnen und Erfindern eine Vergütung dafür, dass er ein Monopolrecht oder ein Quasi-Monopolrecht erhalten hat. Deshalb ist bei der Abschätzung generell auch der Schutzumfang des Schutzrechts zu berücksichtigen, das aus der Erfindung entstanden ist. Die Abschätzung wird natürlich schwieriger, wenn die Erfindung zu einem Betriebsgeheimnis erklärt wurde und sich daher nicht in einem amtlichen Prüfungsverfahren am bekannten Stand der Technik messen lassen musste.
Wie hoch ist also der Anteil, den die Erfindung, gemessen am Schutzrecht, am wirtschaftlichen Vorteil des Arbeitgebers einnimmt? Nun, das ist eine der schwierigsten Fragen des Arbeitnehmererfindungsrechts. Dieser Anteil ist daher immer im Einzelfall zu bestimmen. Letztlich kommt es aber nur darauf an, ob die Erfinderinnen und Erfinder sich mit der vom Arbeitgeber angebotenen Erfindungshöhe zufriedengeben. Die formellen Hürden, ein Schiedsstellenverfahren zu initiieren, sind vom Gesetzgeber bewusst so niedrig gehalten, dass Arbeitnehmende sich risikolos an die Schiedsstelle wenden können, wenn sie sich ungerecht behandelt fühlen. Meine Empfehlung hierzu lautet daher, die Bestimmung der Vergütungshöhe von vornherein transparent zu gestalten und die Erfinderinnen und Erfinder mitzunehmen. Das reduziert nicht nur die Gefahr eines Schiedsstellen- oder gar Klageverfahrens, sondern fördert ferner das Vertrauen und die Motivation in den eigenen Arbeitgeber.