Meinungsänderung bei Aufgabe eines Patents – Arbeitnehmererfinderrechtliche Betrachtung

Nach dem Gesetz ist die Arbeitgeberin dazu verpflichtet, den Erfinder*innen die Übernahme eines Schutzrechts bzw. einer Schutzrechtsanmeldung zu ermöglichen. Dazu muss sie den Erfinder*innen eine hinreichend lange Frist zur Verfügung stellen, sodass diese die Übernahme erwägen können. Der Gesetzgeber hat dafür eine Frist von drei Monaten vorgesehen (§ 16 ArbEG).

Was passiert aber, wenn die Arbeitgeberin ihre Meinung dazu ändert? Wenn sie ankündigt, das Schutzrecht/die Schutzrechtsanmeldung aufgeben zu wollen, das dann aber doch nicht tut?

Damit hat sich der BGH in seinem Urteil Zündlanze (X ZR 61/20) auseinandergesetzt.

Die Folgen einer Meinungsänderung unterscheiden sich, ja nach der weiteren Fallgestaltung.

Haben die Erfinder*innen den Willen zur Übernahme nicht innerhalb der Frist von drei Monaten erklärt, haben sie auch keinen Anspruch auf die Übertragung. Dann bleibt es bei der gesetzlichen Regelung: „Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Recht aufzugeben […]“.

Ein Recht zu haben, ist nicht gleichbedeutend mit der Pflicht, es zu nutzen. Solange kein berechtigtes Interesse der Erfinder*innen an der Aufgabe besteht – das dürfte generell selten und schwierig zu begründen sein – kann die Arbeitgeberin das Recht fallen lassen oder eben nicht.

Eignet sich die Ankündigung, das Recht aufzugeben, dazu, das Recht auf Übernahme nach § 16 ArbEG zu umgehen? Lohnt es sich für die Arbeitgeberin, die Aufgabe vorzutäuschen?

Nein, denn es besteht die Möglichkeit, dass die Erfinder*innen, und zwar jede für sich, das Schutzrecht tatsächlich übernehmen wollen. In einem solchen Fall haben die Erfinder*innen tatsächlich den Anspruch auf eine Übertragung. Man stelle sich vor, eine der Erfinder*innen hat das Schutzrecht übernommen, kündigt und wechselt zur Konkurrenz!

Nun können die Arbeitgeberin und die Erfinder*innen aber auch gemeinsam beschließen, dass das Schutzrecht doch aufrechterhalten bleiben soll. 

Wenn sich die Arbeitgeberin dann später doch wieder zur Aufgabe entschließt, greift erneut das Recht der Erfinder*innen auf Übernahme des Schutzrechts und das Spiel beginnt von vorn. Die Arbeitgeberin kann sich dann nicht darauf zurückziehen, dass sie in der Vergangenheit die Aufgabe bereits angekündigt hatte.